OLG Brandenburg - Urteil vom 06.05.2009
13 UF 75/08
Normen:
BGB § 1408 Abs. 2 S. 2; BGB § 1565 Abs. 1 S. 1; BGB § 1566 Abs. 1; BGB § 1568; BGB § 1570; ZPO § 628 S. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 14.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 107/08

Begriff des Scheiterns der Ehe; Wirksamkeit des vertraglichen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs

OLG Brandenburg, Urteil vom 06.05.2009 - Aktenzeichen 13 UF 75/08

DRsp Nr. 2009/13463

Begriff des Scheiterns der Ehe; Wirksamkeit des vertraglichen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs

1. Von zumindest einseitiger Zerrüttung der Ehe ist auszugehen, wenn aus dem Verhalten und den als glaubhaft anzusehenden Bekundungen des die Scheidung beantragenden Ehegatten zu entnehmen ist, dass er unter keinen Umständen bereit ist, zu seinem Partner zurückzufinden und die Ehe fortzusetzen. 2. Ein Ehevertrag ist sittenwidrig und damit unwirksam, wenn durch die getroffene Regelung eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung stattfindet, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten unzumutbar erscheint. 3. Dies ist der Fall, wenn bei Vorhandensein eines gemeinsamen Kindes zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht nur jede Art von Unterhalt sondern auch der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wurde, ohne dass ein Ausgleich für die fehlende Alterssicherung, etwa durch Abschluss einer Kapitallebensversicherung, vorgenommen wurde. 4. Ist der Ausschluss des Versorgungsausgleichs sittenwidrig und damit unwirksam, so darf die Ehe nicht geschieden werden, ohne dass der Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist.