OLG Köln - Beschluss vom 23.01.2012
4 WF 212/11
Normen:
ZPO § 93;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 26.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 409 F 302/11

Begriff des sofortigen Anerkenntnisses

OLG Köln, Beschluss vom 23.01.2012 - Aktenzeichen 4 WF 212/11

DRsp Nr. 2012/2450

Begriff des sofortigen Anerkenntnisses

Ist der Unterhaltsberechtigte einem Abänderungsgesuch des Unterhaltsverpflichteten entgegengetreten und hat er dessen Zurückweisung beantragt, so liegt ein sofortiges Anerkenntnis i.S. von § 93 ZPO nicht vor.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn - Familiengericht - vom 26.10.2011 (409 F 302/11) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 93;

Gründe

Die sofortige Beschwerde gegen die isolierte Kostenentscheidung in dieser Familienstreitsache, deren Voraussetzungen sich nach §§ 567 ff ZPO richten einschließlich des erforderlichen Beschwerdewerts von 200 € (BGH, FamRZ 2011,1933), ist zulässig, insbes. fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner in dem angefochtenen Beschluss auferlegt. Das vom Antragsgegner erklärte Anerkenntnis kann nicht als sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO angesehen werden.

Zur Begründung wird auf die Gründe des Nichtabhilfebeschlusses vom 09.12.2011 verwiesen, denen der Antragsgegner nicht mehr entgegen getreten ist.