Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn - Familiengericht - vom 26.10.2011 (
Die sofortige Beschwerde gegen die isolierte Kostenentscheidung in dieser Familienstreitsache, deren Voraussetzungen sich nach §§ 567 ff ZPO richten einschließlich des erforderlichen Beschwerdewerts von 200 € (BGH, FamRZ 2011,1933), ist zulässig, insbes. fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner in dem angefochtenen Beschluss auferlegt. Das vom Antragsgegner erklärte Anerkenntnis kann nicht als sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO angesehen werden.
Zur Begründung wird auf die Gründe des Nichtabhilfebeschlusses vom 09.12.2011 verwiesen, denen der Antragsgegner nicht mehr entgegen getreten ist.
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