OLG Nürnberg - Beschluß vom 15.11.1996
10 WF 3644/96
Normen:
BGB § 7 § 11 § 1671 § 1672 ;
Fundstellen:
DRsp I(110)173a
EzFamR aktuell 1997, 77
FPR 1997, 153
FamRZ 1997, 1400
FuR 1997, 212
NJW-RR 1997, 514
Vorinstanzen:
AG Regensburg,

Begriff des Wohnsitzes; Wohnsitz der Kinder bei Trennung der Eltern

OLG Nürnberg, Beschluß vom 15.11.1996 - Aktenzeichen 10 WF 3644/96

DRsp Nr. 1997/5596

Begriff des Wohnsitzes; Wohnsitz der Kinder bei Trennung der Eltern

1. Wohnsitz ist der Ort, an dem sich jemand mit der Absicht niederläßt, ihn zum Mittelpunkt seiner Lebensführung zu machen.2. Verzieht die Ehefrau im Rahmen der Trennung der Eheleute mit den Kindern in eine andere Stadt, wo sie sich zur Zeit im Frauenhaus aufhält, so begründet sie dort wenigstens dann einen Wohnsitz, wenn sie sich polizeilich anmeldet und in diesem Ort eine Wohnung zu suchen beabsichtigt.3. Minderjährige Kinder teilen den Wohnsitz der Eltern. Haben sich die Eltern getrennt, so haben die Kinder einen Doppelwohnsitz.

Normenkette:

BGB § 7 § 11 § 1671 § 1672 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, § 127 II, 2 ZPO, und begründet. Die Rechtsverfolgung bietet hinreichende Erfolgsaussicht, § 114 ZPO.

Das Amtsgericht Regensburg ist das örtlich zur Entscheidung berufene Gericht, weil die Antragstellerin mit den ehelichen Kindern J., geboren 20. Juli 1990, und F., geboren 24. Februar 1992, nach der Trennung vom Antragsgegner ihren Wohnsitz in ... hat, §§ 621 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2, 621 a ZPO, §§ 64 Abs. 3, 43 Abs. 1, 36 Abs. 1 FGG.