Die Beschwerde ist zulässig, § 127 II, 2 ZPO, und begründet. Die Rechtsverfolgung bietet hinreichende Erfolgsaussicht, § 114 ZPO.
Das Amtsgericht Regensburg ist das örtlich zur Entscheidung berufene Gericht, weil die Antragstellerin mit den ehelichen Kindern J., geboren 20. Juli 1990, und F., geboren 24. Februar 1992, nach der Trennung vom Antragsgegner ihren Wohnsitz in ... hat, §§ 621 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2, 621 a ZPO, §§ 64 Abs. 3, 43 Abs. 1, 36 Abs. 1 FGG.
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