Die Urteile des Bezirksgerichts Cottbus vom 27. April 1960 (3 BF 91/59) und des Kreisgerichts Finsterwalde vom 6. Mai 1959 (
Es wird festgestellt, dass der Restitutionskläger nicht der Vater der Restitutionsbeklagten ist.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert für das Restitutionsverfahren wird auf bis zu € 2 500 festgesetzt.
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