OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.03.2001
9 U 7/00
Normen:
BGB § 745 Abs. 2 ; ZPO § 519 Abs. 2, 530 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1713
OLGReport-Brandenburg 2001, 299
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 463/99

Begründung der Berufung mit einer erstinstanzlich nicht erklärten Aufrechnung; Neuregelung der Verwaltung der Ehewohnung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.03.2001 - Aktenzeichen 9 U 7/00

DRsp Nr. 2005/13399

Begründung der Berufung mit einer erstinstanzlich nicht erklärten Aufrechnung; Neuregelung der Verwaltung der Ehewohnung

»1. Wird das eingelegte Rechtsmittel lediglich mit einer in erster Instanz nicht geltend gemachten Aufrechnung begründet, ohne dass die erstinstanzliche Entscheidung im Übrigen in Frage gestellt wird, so ist die Berufung mangels einer Beschwer unzulässig. 2. Für die Beurteilung, ob eine in der Rechtsmittelinstanz erhobene Aufrechnung neu ist, kommt es nicht darauf an, dass in erster Instanz die Möglichkeit der Aufrechnung bereits bestanden oder diese aus dem Sachvortrag der aufrechnenden Partei - sei es durch Erwähnung der Gegenforderung - ableitbar gewesen wäre; maßgeblich ist der tatsächlich geltend gemachte Einwand der Aufrechnung. 3. Bei dem Verlangen nach Neuregelung der Verwaltung handelt es sich um eine tatbestandliche Voraussetzung dieser Ansprüche; eine Nutzungsentschädigung kann frühestens ab dem Zeitpunkt verlangt werden, zu dem eine Neuregelung der Nutzung geltend gemacht worden ist. Erforderlich ist ein deutliches Verlangen; die reine Zahlungsaufforderung genügt regelmäßig nicht, vielmehr muss der in der Ehewohnung verbliebene Ehegatte eindeutig vor die Alternative "Zahlung oder Auszug" gestellt werden.«

Normenkette:

BGB § 745 Abs. 2 ; ZPO § 519 Abs. 2, 530 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Frankfurt/Oder, - Vorinstanzaktenzeichen