I. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 26.9.1997 die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung bis längstens 25.9.1998 vormundschaftsgerichtlich genehmigt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht mit Beschluß vom 11.11.1997 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses oder einer soziotherapeutischen Einrichtung genehmigt wird. Gegen diese Entscheidung hat der Betroffene sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist begründet. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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