BayObLG - Beschluß vom 05.02.1998
3Z BR 486/97
Normen:
BGB § 1906 ; FGG § 25 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1998, 242
FamRZ 1998, 1327
NJW-RR 1998, 1014
Vorinstanzen:
LG Weiden, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 912/97
AG Weiden i. d. OPf. - Zweigstelle Vohenstrauß - XVII 7/96,

Begründung einer Beschwerdeentscheidung

BayObLG, Beschluß vom 05.02.1998 - Aktenzeichen 3Z BR 486/97

DRsp Nr. 1998/4850

Begründung einer Beschwerdeentscheidung

»1. Zu den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerdeentscheidung.2. Die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer Unterbringung zur Vermeidung einer Selbstschädigung setzt voraus, daß ein Betreuter aufgrund seiner Krankheit seinen Willen nicht frei bestimmen kann.«

Normenkette:

BGB § 1906 ; FGG § 25 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 26.9.1997 die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung bis längstens 25.9.1998 vormundschaftsgerichtlich genehmigt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht mit Beschluß vom 11.11.1997 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses oder einer soziotherapeutischen Einrichtung genehmigt wird. Gegen diese Entscheidung hat der Betroffene sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist begründet. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.