Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Antragsteller erstrebt eine Abänderung des Senatsurteils vom 11.09.1997 - 13 UF 140/96 - mit Wirkung ab Eintritt seiner Volljährigkeit am 03.12.1998. Diese Rechtsverfolgung ist nicht hinreichend aussichtsvoll, so daß ihm zu Recht Prozeßkostenhilfe versagt worden ist.
Die Behandlung des Kindergeldes beim Volljährigenunterhalt richtet sich nach dem durch das Kind UG vom 06.04.1998 mit Wirkung ab 01.07.1998 eingeführten § 1612 b BGB. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung erhöht sich für den Fall, daß beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet sind, der Unterhaltsanspruch gegen den das Kindergeld beziehenden Elternteil um die Hälfte des auf das Kind entfallenden Kindergeldes. Umgekehrt vermindert sich der Barunterhaltsanspruch des Kindes gegen den das Kindergeld nicht beziehenden Elternteil um die Hälfte des Kindergeldes. Diese hälftige Anrechnung betrifft die Fälle der beiderseitigen Barunterhaltspflicht der Eltern.
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