SchlHOLG - Beschluss vom 04.10.1999
13 WF 95/99
Normen:
BGB § 1612b ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2000, 98
Vorinstanzen:
AG Pinneberg, - Vorinstanzaktenzeichen 48 F 35/99

Behandlung des Kindergeldes beim Volljährigenunterhalt

SchlHOLG, Beschluss vom 04.10.1999 - Aktenzeichen 13 WF 95/99

DRsp Nr. 2000/9183

Behandlung des Kindergeldes beim Volljährigenunterhalt

Zur Frage, wie das Kindergeld beim Volljährigenunterhalt zu behandeln ist, wenn nur ein Elternteil barunterhaltspflichtig und der andere leistungsunfähig ist.

Normenkette:

BGB § 1612b ;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Antragsteller erstrebt eine Abänderung des Senatsurteils vom 11.09.1997 - 13 UF 140/96 - mit Wirkung ab Eintritt seiner Volljährigkeit am 03.12.1998. Diese Rechtsverfolgung ist nicht hinreichend aussichtsvoll, so daß ihm zu Recht Prozeßkostenhilfe versagt worden ist.

Die Behandlung des Kindergeldes beim Volljährigenunterhalt richtet sich nach dem durch das Kind UG vom 06.04.1998 mit Wirkung ab 01.07.1998 eingeführten § 1612 b BGB. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung erhöht sich für den Fall, daß beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet sind, der Unterhaltsanspruch gegen den das Kindergeld beziehenden Elternteil um die Hälfte des auf das Kind entfallenden Kindergeldes. Umgekehrt vermindert sich der Barunterhaltsanspruch des Kindes gegen den das Kindergeld nicht beziehenden Elternteil um die Hälfte des Kindergeldes. Diese hälftige Anrechnung betrifft die Fälle der beiderseitigen Barunterhaltspflicht der Eltern.