OLG Koblenz - Beschluss vom 14.10.2004
11 UF 599/03
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 1 lit. b, Nr. 2, Abs. 4 ; BarwertV § 1 Abs. 1 S. 1 § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2005, 833
OLGReport-Koblenz 2005, 833
Vorinstanzen:
AG Mainz, vom 08.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 384/02

Behandlung einer Betriebsrente der TÜV-Kraftfahrt-GmbH im Versorgungsausgleich

OLG Koblenz, Beschluss vom 14.10.2004 - Aktenzeichen 11 UF 599/03

DRsp Nr. 2006/7342

Behandlung einer Betriebsrente der TÜV-Kraftfahrt-GmbH im Versorgungsausgleich

Eine von der TÜV-Kraftfahrt-GmbH zugesagte Betriebsrente ist im Anwartschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium als voll dynamisch zu behandeln.

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 1 lit. b, Nr. 2, Abs. 4 ; BarwertV § 1 Abs. 1 S. 1 § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat durch das angefochtene Urteil - insofern rechtskräftig - die am ... April 1978 in J... geschlossene Ehe der Parteien geschieden und zugleich, bezogen auf den 31. Oktober 2002, den Versorgungsausgleich dergestalt durchgeführt, dass - im Wege des Rentensplittings - Rentenanwartschaften des Antragsgegners in Höhe von 97,70 EUR monatlich und - im Wege des erweiterten Splittings - weitere Rentenanwartschaften des Antragsgegners in Höhe von 10,94 EUR monatlich auf die Antragsgegnerin übertragen wurden.

Mit ihrer (befristeten) Beschwerde wendet sich die Antragstellerin dagegen, dass das Amtsgericht die - unverfallbare - Betriebsrente (Besitzstandsrente) des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 3. zu Unrecht nur zeitanteilig in den Versorgungsausgleich einbezogen hat.

Der Senat hat eine gutachtliche Stellungnahme eingeholt (Bl. 67-74 GA).

II. Die befristete Beschwerde ist statthaft (§§ 621 e Abs. 1, 629 Abs. 2 Satz 1; 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) und auch im Übrigen zulässig; sie hat auch in der Sache Erfolg.