I. Das Amtsgericht hat durch das angefochtene Urteil - insofern rechtskräftig - die am ... April 1978 in J... geschlossene Ehe der Parteien geschieden und zugleich, bezogen auf den 31. Oktober 2002, den Versorgungsausgleich dergestalt durchgeführt, dass - im Wege des Rentensplittings - Rentenanwartschaften des Antragsgegners in Höhe von 97,70 EUR monatlich und - im Wege des erweiterten Splittings - weitere Rentenanwartschaften des Antragsgegners in Höhe von 10,94 EUR monatlich auf die Antragsgegnerin übertragen wurden.
Mit ihrer (befristeten) Beschwerde wendet sich die Antragstellerin dagegen, dass das Amtsgericht die - unverfallbare - Betriebsrente (Besitzstandsrente) des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 3. zu Unrecht nur zeitanteilig in den Versorgungsausgleich einbezogen hat.
Der Senat hat eine gutachtliche Stellungnahme eingeholt (Bl. 67-74 GA).
II. Die befristete Beschwerde ist statthaft (§§ 621 e Abs. 1, 629 Abs. 2 Satz 1; 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) und auch im Übrigen zulässig; sie hat auch in der Sache Erfolg.
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