BGH - Beschluss vom 20.07.2016
XII ZB 609/14
Normen:
BGB § 1355; LPartG § 3;
Fundstellen:
FGPrax 2016, 286
FamRB 2016, 433
FamRZ 2016, 1761
FuR 2016, 3
MDR 2016, 1208
NJW 2016, 2953
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 14.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 71 III 157/13
KG, vom 14.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 W 554/13

Behandlung einer im Ausland geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehe im deutschen Recht als eingetragene Lebenspartnerschaft

BGH, Beschluss vom 20.07.2016 - Aktenzeichen XII ZB 609/14

DRsp Nr. 2016/14553

Behandlung einer im Ausland geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehe im deutschen Recht als eingetragene Lebenspartnerschaft

EGBGB Art. 10 Abs. 2, 13, 17 b LPartG § 3 a) Eine im Ausland (hier: Niederlande) geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe ist im deutschen Recht als eingetragene Lebenspartnerschaft zu behandeln (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. April 2016 - XII ZB 15/15 - [...], zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).b) Die von den gleichgeschlechtlichen Partnern getroffene ausdrückliche Bestimmung eines Ehenamens nach deutschem Recht anstatt eines Lebenspartnerschaftsnamens ist unwirksam.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 14. Oktober 2014 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 und 2 zurückgewiesen.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1355; LPartG § 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 schlossen am 7. Juli 2011 in den Niederlanden eine gleichgeschlechtliche Ehe nach niederländischem Recht. Der Beteiligte zu 1 besitzt die deutsche, der Beteiligte zu 2 die niederländische Staatsangehörigkeit.