OLG Karlsruhe - Urteil vom 21.10.2004
12 U 195/04
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 1 ; VBLS § 38 n.F. ; VBLS § 41 Abs. 2c Satz 1 a.F. ; LPartG § 5 ; LPartG § 6 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1566
OLGReport-Karlsruhe 2004, 543
VersR 2005, 636
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 26.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 968/03

Behandlung eingetragener Lebenspartner in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.10.2004 - Aktenzeichen 12 U 195/04

DRsp Nr. 2004/17795

Behandlung eingetragener Lebenspartner in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

»Eingetragene Lebenspartner stehen derzeit in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes weder hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung noch bezüglich der Rentenberechnung Ehegatten gleich.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 1 ; VBLS § 38 n.F. ; VBLS § 41 Abs. 2c Satz 1 a.F. ; LPartG § 5 ; LPartG § 6 ;

Tatbestand:

Der im öffentlichen Dienst beschäftigte Kläger ist Lebenspartner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Er begehrt die Feststellungen, dass die beklagte Anstalt für ihn bei Rentenberechnungen die für Verheiratete geltende Lohnsteuerklasse III/0 zugrunde zu legen habe sowie verpflichtet sei, bei Fortbestehen der Lebenspartnerschaft seinem Lebenspartner bei Ableben des Klägers eine satzungsgemäße Hinterbliebenenrente wie eine Witwen-/Witwerrente zu gewähren.

Seine Klage ist in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben.

Entscheidungsgründe:

I.