OLG Thüringen - Beschluss vom 22.11.2011
1 UF 346/11
Normen:
VersAusglG § 16 Abs. 1; VersAusglG § 16 Abs. 3; VAÜG § 3 Abs. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
AG Sömmerda, vom 20.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 268/10

Behandlung im Beitrittsgebiet erworbener regeldynamischer Anrechte im Versorgungsausgleich

OLG Thüringen, Beschluss vom 22.11.2011 - Aktenzeichen 1 UF 346/11

DRsp Nr. 2011/20970

Behandlung im Beitrittsgebiet erworbener regeldynamischer Anrechte im Versorgungsausgleich

»§ 16 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG gilt nur für angleichungsdynamische Anrechte. Hat der Ausgleichspflichtige im Beitrittsgebiet regeldynamische Anrechte erworben, die extern zu teilen sind, ist die Umrechnung in Entgeltpunkte und nicht in Entgeltpunkte (Ost) anzuordnen. Das folgt aus Sinn und Zweck der Vorschrift, deren Fassung auf einem Redaktionsversehen beruht. Orientierungssätze: Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des OLG Dresden (FamRZ 2011, 813-814) an, dass die Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) nur für angleichungsdynamische Anwartschaften, nicht für regeldynamische Anwartschaften zu erfolgen hat. Dies entsprach der bisherigen Rechtslage (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 VAÜG). Bei der allgemein gehaltenen Formulierung in § 16 Abs. 3 S. 2 VersAusglG, die alle im Beitrittsgebiet erworbenen Anwartschaften erfasst, handelt es sich somit eindeutig um ein Redaktionsversehen.