OLG Hamm - Beschluss vom 15.04.2013
4 UF 37/13
Normen:
§§ 2 Abs. 1, 10 Abs. 1, 11-Abs. 1, 19 Abs. 2 VersAusglG;
Vorinstanzen:
AG Schwelm, vom 15.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 40/11

Behandlung sicherungsabgetretener Anrechte im Versorgungsausgleich

OLG Hamm, Beschluss vom 15.04.2013 - Aktenzeichen 4 UF 37/13

DRsp Nr. 2013/7982

Behandlung sicherungsabgetretener Anrechte im Versorgungsausgleich

Sicherungsabgetretene Anrechte unterfallen dem § 2 VersAusglG; eine teleologische Reduktion und die Zuweisung in das Güterrecht sind nicht geboten. Zur Sicherung eines Dahrlehens abgetretene Anrechte aus einer privaten Altersvorsorge (Lebensversicherung) unterfallen im Falle interner Teilung dem Versorgungsausgleich. Eine Zustimmung des Sicherungsnehmers zur internen Teilung ist nicht erforderlich.

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 05.06.2012 gegen den am 15.05.2012 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwelm wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

§§ 2 Abs. 1, 10 Abs. 1, 11-Abs. 1, 19 Abs. 2 VersAusglG;

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am 11.06.1992 miteinander die Ehe geschlossen. Mit Antragsschrift vom 28.01.2011, die der Antragsgegnerin am 25.02.2011 zugestellt worden ist, hat der Antragsteller die Scheidung der Ehe beantragt.