OLG Düsseldorf - Beschluss vom 16.01.2009
II-5 UF 266/03
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Erkelenz, vom 12.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 71/02

Behandlung von Anwartschaften in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes im Versorgungsausgleich

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.01.2009 - Aktenzeichen II-5 UF 266/03

DRsp Nr. 2009/1650

Behandlung von Anwartschaften in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes im Versorgungsausgleich

Anwartschaften aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sind sowohl im Anwartschafts- wie im Leistungsstadium dynamisch, d.h. sie steigen in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der Wert der in § 1587a Abs.2 Nr. 1 u. 2 BGB bezeichneten Versorgungen und Anwartschaften. Einer Umrechnung mittels der Barwertverordnung gem. § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB bedarf es nicht.

Tenor:

Auf die Beschwerde der ... wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Erkelenz vom 12. Oktober 2003, AZ: 12 F 71/02 VA, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Von dem Versicherungskonto der Antragstellerin, geführt bei der ..., werden auf das Versicherungskonto des Antragsgegners, geführt bei der ..., monatliche Rentenanwartschaften von 118,19 €, bezogen auf den 28.02.2002, übertragen.

Der Monatsbetrag der übertragenen Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

2.

Weiterhin werden zu Lasten der bei der ... bestehenden Anwartschaft der Antragstellerin auf Leistungen aus der Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes auf dem Versicherungskonto des Antragsgegners, geführt bei der ..., Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 91,50 €, bezogen auf den 28.02.2002, begründet.