Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet, zum Teil jedoch unbegründet.
Die am 15.11.1968 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 24.06.1999 rechtskräftig geschieden. Die Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche auf Zugewinnausgleich. Dem Beklagten wurde am 12.08.1998 der Scheidungsantrag der Klägerin zugestellt.
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