OLG Hamm - Urteil vom 21.03.2002
4 UF 180/01
Normen:
BGB § 1374 Abs. 2 § 1376 Abs. 1, 2 § 1378 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1404
FamRZ 2002, 1404
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 07.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen F 5582/99

Behandlung von Zuwendungen der Eltern eines Ehegatten zur Ablösung von Belastungen durch den Erwerb eines Familieneigenheims

OLG Hamm, Urteil vom 21.03.2002 - Aktenzeichen 4 UF 180/01

DRsp Nr. 2007/11265

Behandlung von Zuwendungen der Eltern eines Ehegatten zur Ablösung von Belastungen durch den Erwerb eines Familieneigenheims

1. Zuwendungen eines Elternteils eines Ehegatten zur Ablösung von Belastungen des Familienheimes sind zur Hälfte im Verhältnis zum eigenen Kind als Schenkung anzusehen und im Übrigen als unbenannte Zuwendung gegenüber dem Schwiegerkind, die bei Beendigung des Güterstandes nach dessen Regeln auszugleichen sind.2. Das Kind des Zuwendenden hat auch dann keinen Rückgewähranspruch, wenn der Zuwendende bei Voraussehen der Ehescheidung die Zuwendung nur seinem Kind gemacht hätte.

Normenkette:

BGB § 1374 Abs. 2 § 1376 Abs. 1, 2 § 1378 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet, zum Teil jedoch unbegründet.

Die am 15.11.1968 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 24.06.1999 rechtskräftig geschieden. Die Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche auf Zugewinnausgleich. Dem Beklagten wurde am 12.08.1998 der Scheidungsantrag der Klägerin zugestellt.