OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.08.2001
10 UF 133/01
Normen:
ZPO § 652 § 659 § 646 Abs. 1 Nr. 4 § 97 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1263
Vorinstanzen:
AG Perleberg, - Vorinstanzaktenzeichen 19 FH 24/01

Bei lückenhaften Angaben im Vordruck des Unterhaltsverfahrens § 659 ZPO wird im Zweifel Unterhalt nur für die Zukunft begehrt

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.08.2001 - Aktenzeichen 10 UF 133/01

DRsp Nr. 2002/5459

Bei lückenhaften Angaben im Vordruck des Unterhaltsverfahrens § 659 ZPO wird im Zweifel Unterhalt nur für die Zukunft begehrt

Die Angabe konkreter Zahlungen aus der Vergangenheit in dem Feld "auf die Rückstände sind seit dem unter beginnend ab bezeichneten Zeitpunkt bis heute gezahlt" ersetzt nicht die konkrete Angabe, von welchem Zeitpunkt an Unterhalt verlangt wird. Wird in den Feldern "beginnend ab" nicht ausdrücklich ein Datum angegeben, von dem an Unterhalt verlangt wird, § 646 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, ist davon auszugehen, dass sich der Antragsteller darauf beschränkt, Unterhalt für die Zukunft zu verlangen

Normenkette:

ZPO § 652 § 659 § 646 Abs. 1 Nr. 4 § 97 Abs. 1 ;

Gründe:

Das als Erinnerung bezeichnete Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde nach § 652 ZPO aufzufassen. Sie ist jedoch unzulässig. Denn der Antragsteller ist durch den angefochtenen Beschluss nicht beschwert.