AG Perleberg, - Vorinstanzaktenzeichen 19 FH 24/01
Bei lückenhaften Angaben im Vordruck des Unterhaltsverfahrens § 659 ZPO wird im Zweifel Unterhalt nur für die Zukunft begehrt
OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.08.2001 - Aktenzeichen 10 UF 133/01
DRsp Nr. 2002/5459
Bei lückenhaften Angaben im Vordruck des Unterhaltsverfahrens § 659ZPO wird im Zweifel Unterhalt nur für die Zukunft begehrt
Die Angabe konkreter Zahlungen aus der Vergangenheit in dem Feld "auf die Rückstände sind seit dem unter beginnend ab bezeichneten Zeitpunkt bis heute gezahlt" ersetzt nicht die konkrete Angabe, von welchem Zeitpunkt an Unterhalt verlangt wird. Wird in den Feldern "beginnend ab" nicht ausdrücklich ein Datum angegeben, von dem an Unterhalt verlangt wird, § 646 Abs. 1 Nr. 4ZPO, ist davon auszugehen, dass sich der Antragsteller darauf beschränkt, Unterhalt für die Zukunft zu verlangen
Das als Erinnerung bezeichnete Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde nach § 652ZPO aufzufassen. Sie ist jedoch unzulässig. Denn der Antragsteller ist durch den angefochtenen Beschluss nicht beschwert.
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