OLG Hamm - Beschluss vom 31.08.1999
7 WF 275/99
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1227
Vorinstanzen:
AG Brilon, vom 01.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 474/98

Beiordnung bei Prozesskostenhilfe - auswärtiger Anwalt - konkludenter Verzicht auf Reisekosten

OLG Hamm, Beschluss vom 31.08.1999 - Aktenzeichen 7 WF 275/99

DRsp Nr. 2001/3640

Beiordnung bei Prozesskostenhilfe - auswärtiger Anwalt - konkludenter Verzicht auf Reisekosten

1. Beantragt eine arme Partei die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Anwalts, so ist zu beachten, dass nach § 121 Abs. 2 S. 2 ZPO ein nicht bei dem Prozessgericht zugelassener Anwalt nur beigeordnet werden kann, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Aus der genannten Vorschrift ergibt sich, dass ein auswärtiger Anwalt nur beigeordnet werden darf, wenn er auf die Erstattung von Reisekosten verzichtet.2. Beantragt ein auswärtiger Anwalt seine Beiordnung, so liegt in dem Antrag schon ein konkludenter Verzicht auf die Erstattung von Reisekosten, da davon auszugehen ist, dass dem Anwalt die Vorschrift des § 121 ZPO bekannt ist, so dass die Antragstellung nur so verstanden werden kann, dass er mit der "eingeschränkten" Beiordnung einverstanden ist.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vom 01. Dezember 1998 Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr "zu den Bedingungen eines in ... ansässigen Rechtsanwalts" Rechtsanwalt ... beigeordnet. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der Beschwerde vom 15. Juni 1999, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.

Die Beschwerde ist statthaft (§ 127 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet.