Das Amtsgericht hat der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vom 01. Dezember 1998 Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr "zu den Bedingungen eines in ... ansässigen Rechtsanwalts" Rechtsanwalt ... beigeordnet. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der Beschwerde vom 15. Juni 1999, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 127 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet.
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