Beiordnung eines Anwalts im Umgangsrechtsverfahren
OLG Köln, Beschluß vom 07.08.1997 - Aktenzeichen 14 WF 95/97
DRsp Nr. 1997/9543
Beiordnung eines Anwalts im Umgangsrechtsverfahren
»Der Grundsatz der "Waffengleichheit" gem. § 121 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 2. Alt. ZPO erfordert bei anwaltlicher Vertretung des Gegners eine Anwaltsbeiordnung ohne Prüfung der Erforderlichkeit der Beiordnung.Das gilt auch dann, wenn keine widerstreitenden Anträge gestellt werden und ungeachtet des Amtsermittlungsgrundsatzes auch im FGG -Verfahren.«