OLG Saarbrücken - Beschluss vom 22.04.2009
9 WF 43/09
Normen:
ZPO § 121 Abs. 3; ZPO § 121 Abs. 4; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2009, 713
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, vom 11.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 465/08

Beiordnung eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22.04.2009 - Aktenzeichen 9 WF 43/09

DRsp Nr. 2009/23589

Beiordnung eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts

Ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Anwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 3; ZPO § 121 Abs. 4; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

Das als gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Die Einschränkung der Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe ist nicht zu beanstanden.