OLG Köln - Beschluß vom 18.04.2002
4 WF 51/02
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 107
MDR 2002, 1195
OLGReport-Köln 2002, 294
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 05.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 43 F 30/02

Beiordnung eines Rechtsanwaltes im Sorgerechtsverfahren bei gewährter Prozesskostenhilfe

OLG Köln, Beschluß vom 18.04.2002 - Aktenzeichen 4 WF 51/02

DRsp Nr. 2002/11280

Beiordnung eines Rechtsanwaltes im Sorgerechtsverfahren bei gewährter Prozesskostenhilfe

Kindschafts- und Unterhaltssachen sind in der Regel rechtlich so diffizil und für die Partei so bedeutsam, dass die Beiordnung eines Rechtsanwaltes in solchen Familiensachen bei gewährter Prozesskostenhilfe ein Verfassungsgebot ist. Der Begriff der Erforderlichkeit einer Vertretung ist deshalb weit auszulegen und die Regel-Ausnahme-Fassung des § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist in praxi umzukehren. Der Partei ist ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass der Einzelfall so einfach und der Hilfsbedürftige so geschäftsgewandt ist, dass anwaltliche Unterstützung entbehrlich ist.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2 ;

Gründe: