OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.05.2001
9 WF 90/01
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2 § 648 ;
Fundstellen:
JurBüro 2002, 31

Beiordnung eines Rechtsanwalts im vereinfachten Unterhaltsverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.05.2001 - Aktenzeichen 9 WF 90/01

DRsp Nr. 2005/13398

Beiordnung eines Rechtsanwalts im vereinfachten Unterhaltsverfahren

»Die Frage, ob die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach ZPO § 121 Abs. 2 im vereinfachten Unterhaltsverfahren erforderlich ist, verlangt stets eine Einzelfallprüfung und kann nicht generell unter Hinweis auf die Verwendung des Antragsformulars verneint werden. Es sind in jedem Einzelfall Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache sowie die Fähigkeit des Hilfsbedürftigen, sich mündlich und schriftlich auszudrücken, zu prüfen.«

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2 § 648 ;
Fundstellen
JurBüro 2002, 31