OLG Celle - Beschluss vom 11.11.2009
17 WF 131/09
Normen:
FamFG § 78 Abs. 2;
Fundstellen:
AGS 2010, 87
FF 2010, 83
FPR 2011, 63
FamRB 2010, 44
FamRZ 2010, 582
NJW 2010, 1008
Streit 2010, 135
ZFE 2010, 68
Vorinstanzen:
AG Lüneburg, vom 21.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 49 F 173/09

Beiordnung eines Rechtsanwalts in einem Umgangsverfahren

OLG Celle, Beschluss vom 11.11.2009 - Aktenzeichen 17 WF 131/09

DRsp Nr. 2009/26043

Beiordnung eines Rechtsanwalts in einem Umgangsverfahren

Zur Verwirklichung des aus dem Sozialstaats und Rechtsstaatsprinzips folgenden Grundsatz der Gleichstellung von Bemittelten und Unbemittelten ist für die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage (weiterhin auch) auf subjektive Kriterien abzustellen.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Lüneburg vom 21. Oktober 2009 teilweise geändert.

Dem Antragsteller wird Rechtsanwältin N. beigeordnet.

Normenkette:

FamFG § 78 Abs. 2;

Gründe:

I.

Antragsteller und Antragsgegnerin sind die Eltern der am ...2009 geborenen Tochter Sch., die bei der Kindesmutter lebt. Aus der nichtehelichen Beziehung der Eltern ist weiter der Sohn G. S. hervorgegangen, der beim Kindesvater lebt. Der Antragsteller hat bisher keinerlei Umgang mit der Tochter Sch. gehabt. Dieser wird von der Antragsgegnerin verweigert. Beide Eltern sind drogenabhängig. Die Antragsgegnerin hat von April bis August 2009 eine Haftstrafe wegen Beschaffungskriminalität verbüßt. Seither absolviert sie eine Drogentherapie bei der Therapeutischen Gemeinschaft in L.. Die Kindeseltern haben bis zum Haftantritt der Antragsgegnerin zusammen gelebt.