OLG Brandenburg - Beschluss vom 25.04.2001
15 WF 110/00
Normen:
ZPO § 121 Abs. 4 § 91 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 107
Vorinstanzen:
AG Nauen, - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 48/00

Beiordnung eines Verkehrsanwalts im Ehescheidungsverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.04.2001 - Aktenzeichen 15 WF 110/00

DRsp Nr. 2001/12876

Beiordnung eines Verkehrsanwalts im Ehescheidungsverfahren

»Die Beiordnung eines Verkehrsanwalts für die gerichtsfern wohnende bedürftige Partei im Ehescheidungsverfahren ist nicht schlechthin geboten. Sie bedarf vielmehr der Einzelfallprüfung nach allgemeinen Vorschriften und Kriterien.«

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 4 § 91 ;

Gründe:

Grunde:

I.

Die in W lebende Antragstellerin hat das Ehescheidungsverfahren bei dem Amtsgericht Nauen (Brandenburg) eingeleitet und hierfür Prozesskostenhilfe beantragt. Nach der Antragsschrift sind Scheidungsfolgen zwischen den seit über 5 Jahren getrennt lebenden Ehegatten - mit Ausnahme des Versorgungsausgleichs - nicht zu regeln, insbesondere sollen wechselseitig weder unterhalts- noch vermögensrechtliche Ansprüche bestehen. Minderjährige oder sonst unterhaltsberechtigte Kinder haben die Parteien nicht. Der Antragsgegner werde, so die Antragsschrift, der Scheidung zustimmen.