BGH - Beschluß vom 21.03.1990
XII ZB 90/87
Normen:
PStG § 30 Abs. 1, § 65 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR PStG § 30 Abs. 1 Satz 1 Ehenamen 1
BGHR PStG § 65 Abs. 2 Geburtsurkunde 1
MDR 1990, 1112
Vorinstanzen:
KG Berlin,
LG Berlin,
AG Schöneberg,

Beischreibung einer Namensänderung im Familienstammbuch; Ausstellung einer Geburtsurkunde

BGH, Beschluß vom 21.03.1990 - Aktenzeichen XII ZB 90/87

DRsp Nr. 1994/4069

Beischreibung einer Namensänderung im Familienstammbuch; Ausstellung einer Geburtsurkunde

»Erstreckt sich eine nachträgliche Änderung des Ehenamens nach § 13a Abs. 2 EheG auf den Geburtsnamen eines Kindes der Eheleute, so ist zu dessen Geburtseintrag nur seine Namensänderung, nicht die der Eltern beizuschreiben. In einer Geburtsurkunde des Kindes sind die Namen der Eltern so anzugeben, wie sie im Zeitpunkt der Geburt des Kindes bzw. seiner Legitimation lauteten.«

Normenkette:

PStG § 30 Abs. 1, § 65 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Beteiligte zu 3 wurde am 5. Dezember 1980 von der damals nicht verheirateten Beteiligten zu 1 geboren. Im Jahre 1981 wurde am Rande seines Geburtseintrags vermerkt, daß der Beteiligte zu 2 die Vaterschaft anerkannt hatte. Am 16. April 1984 schlossen die Beteiligten zu 1 und 2 in Frankreich miteinander die Ehe, ohne eine Erklärung über einen gemeinsamen Familiennamen abzugeben. Am 17. Mai 1984 bestimmten sie gegenüber dem Standesbeamten den Geburtsnamen der Beteiligten zu 1 zum Ehenamen; der Beteiligte zu 2 stellte dem Ehenamen seinen Geburtsnamen voran.