I. Der Beteiligte zu 3 wurde am 5. Dezember 1980 von der damals nicht verheirateten Beteiligten zu 1 geboren. Im Jahre 1981 wurde am Rande seines Geburtseintrags vermerkt, daß der Beteiligte zu 2 die Vaterschaft anerkannt hatte. Am 16. April 1984 schlossen die Beteiligten zu 1 und 2 in Frankreich miteinander die Ehe, ohne eine Erklärung über einen gemeinsamen Familiennamen abzugeben. Am 17. Mai 1984 bestimmten sie gegenüber dem Standesbeamten den Geburtsnamen der Beteiligten zu 1 zum Ehenamen; der Beteiligte zu 2 stellte dem Ehenamen seinen Geburtsnamen voran.
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