Die Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe ist nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
1. Die gesetzliche Vertretung für das antragstellende Kind hat das Jugendamt als Beistand. Beistandschaft ist gemäß § 1714 Satz 1 BGB mit Antragstellung der Mutter beim Jugendamt eingetreten. Entgegen der Auffassung des Familiengerichts war die Mutter auch befugt, den Antrag auf Beistandschaft zu stellen. Dass die verheirateten, derzeit getrennt lebenden Eltern der Antragstellerin die elterliche Sorge (noch) gemeinsam inne haben, steht der Beistandschaft nicht entgegen (a.A. Palandt/Diederichsen, § 1629, Rdn. 30; Diederichsen, Die Reform des Kindschafts- und Beistandschaftsrechts, NJW 1998, 1977, 1988; Lipp, Das elterliche Sorgerecht für das nicht eheliche Kind nach dem
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