OLG Stuttgart - Beschluss vom 20.09.2001
18 WF 22/01
Normen:
BGB § 1712 Abs. 1 Nr. 2 § 1713 Abs. 1 S. 1 § 1714 S. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2002, 71
Vorinstanzen:
AG Reutlingen, vom 24.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 787/2000

Beistandschaft bei gemeinsamer elterlicher Sorge der noch verheirateten Eltern

OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.09.2001 - Aktenzeichen 18 WF 22/01

DRsp Nr. 2003/11212

Beistandschaft bei gemeinsamer elterlicher Sorge der noch verheirateten Eltern

Dass die verheirateten, derzeit getrennt lebenden Eltern die elterliche Sorge (noch) gemeinsam inne haben, steht der Beistandschaft nicht entgegen, da diese nicht auf den Fall der Alleinsorge beschränkt. ist.

Normenkette:

BGB § 1712 Abs. 1 Nr. 2 § 1713 Abs. 1 S. 1 § 1714 S. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe ist nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

1. Die gesetzliche Vertretung für das antragstellende Kind hat das Jugendamt als Beistand. Beistandschaft ist gemäß § 1714 Satz 1 BGB mit Antragstellung der Mutter beim Jugendamt eingetreten. Entgegen der Auffassung des Familiengerichts war die Mutter auch befugt, den Antrag auf Beistandschaft zu stellen. Dass die verheirateten, derzeit getrennt lebenden Eltern der Antragstellerin die elterliche Sorge (noch) gemeinsam inne haben, steht der Beistandschaft nicht entgegen (a.A. Palandt/Diederichsen, § 1629, Rdn. 30; Diederichsen, Die Reform des Kindschafts- und Beistandschaftsrechts, NJW 1998, 1977, 1988; Lipp, Das elterliche Sorgerecht für das nicht eheliche Kind nach dem KindRG, FamRZ 1998, 65, 75; jeweils ohne nähere Auseinandersetzung mit der Problematik).