OLG Celle - Beschluss vom 30.01.2001
15 WF 15/01
Normen:
BGB § 1712 § 1716 ;
Vorinstanzen:
AG Dannenberg (Elbe) - 51 F 397/00 ,

Beistandschaft des Jugendamtes - Auskunftsklage des gesetzlichen Vertreters

OLG Celle, Beschluss vom 30.01.2001 - Aktenzeichen 15 WF 15/01

DRsp Nr. 2001/6427

Beistandschaft des Jugendamtes - Auskunftsklage des gesetzlichen Vertreters

»Der gesetzliche Vertreter eines Kindes kann vom Jugendamt als Beistand nicht im Wege der Klage vor dem Familiengericht Auskunft über die Führung der Beistandschaft verlangen.«

Normenkette:

BGB § 1712 § 1716 ;

Gründe:

Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage, die zum Ziel hat, das Jugendamt, das gemäß Art. 223 Abs. 1 S. 1, 2 EGBGB, § 1712 BGB Beistand für ihre am 30. Dezember 1988 nichtehelich geborene Tochter ist, zu verpflichten, durch Hergabe einer dataillierten Übersicht Auskunft über die Unterhaltsrückstände des Kindesvaters zu erteilen, und festzustellen, dass das Jugendamt verpflichtet sei, sie über alle im Rahmen der Beistandschaft wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten, insbesondere ihr von allen wesentlichen erhaltenen oder versandten Schriftstücken Kenntnis zu geben.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Antragstellerin Prozesskostenhilfe mit der Begründung versagt, dass die Auskunft bereits teilweise erteilt sei und im Übrigen von deren Ergänzung innerhalb kurzer Zeit ausgegangen werde. Das Feststellungsbegehren habe mangels Anspruchsgrundlage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.