BGH - Urteil vom 25.11.1998
XII ZR 33/97
Normen:
BGB §§ 1569 ff., § 1578 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 372
FuR 1999, 165
MDR 1999, 161
NJW-RR 1999, 297
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
AG Mönchengladbach-Rheydt,

Bemessung des Altersvorsorgeunterhalts bei sozialversicherungsfreier Teilzeitbeschäftigung des Unterhaltsberechtigten

BGH, Urteil vom 25.11.1998 - Aktenzeichen XII ZR 33/97

DRsp Nr. 1999/223

Bemessung des Altersvorsorgeunterhalts bei sozialversicherungsfreier Teilzeitbeschäftigung des Unterhaltsberechtigten

»a) Zur Bemessung des Altersvorsorgeunterhalts in Fällen, in denen der Elementarunterhaltsbedarf des Berechtigten teilweise durch Einkünfte aus einer sozialversicherungsfreien Teilzeitbeschäftigung gedeckt ist (im Anschluß an Senatsurteil vom 21. April 1982 - IVb ZR 687/80 - FamRZ 1982, 679, 680). b) Der zweistufigen Berechnung des neben Altersvorsorgeunterhalt geschuldeten Elementarunterhalts bedarf es nicht, soweit im Wege der Anrechnungsmethode Einkünfte von der Unterhaltsquote abzuziehen sind (im Anschluß an Senatsurteil vom 6. Oktober 1982 - IVb ZR 311/81 - FamRZ 1982, 1187, 1188 und vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 68/87 - FamRZ 1988, 1145, 1148).«

Normenkette:

BGB §§ 1569 ff., § 1578 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe des an die Antragsgegnerin (Ehefrau) zu zahlenden nachehelichen Unterhalts.

Aus der im Januar 1978 geschlossenen Ehe der Parteien sind zwei Söhne, geboren am 18. März 1983 und am 5. April 1984 hervorgegangen. Beide leben seit der Trennung der Eltern Anfang 1993 bei der Mutter.