BGH - Beschluss vom 10.05.2023
XII ZB 30/23
Normen:
VersAusglG § 5 Abs. 4; VersAusglG § 20 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1279
FuR 2023, 486
MDR 2023, 1188
NJW 2023, 3094
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 23.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 221 F 296/17
OLG Köln, vom 21.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 53/21

Bemessung des Ausgleichswerts einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach dem Ehezeitanteil der tatsächlich ausgezahlten Rente

BGH, Beschluss vom 10.05.2023 - Aktenzeichen XII ZB 30/23

DRsp Nr. 2023/8519

Bemessung des Ausgleichswerts einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach dem Ehezeitanteil der tatsächlich ausgezahlten Rente

Der Ausgleichswert einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente bemisst sich nach dem Ehezeitanteil der tatsächlich ausgezahlten Rente.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Dezember 2022 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Wert: 7.240 €

Normenkette:

VersAusglG § 5 Abs. 4; VersAusglG § 20 Abs. 1;

Gründe

I.

Auf den am 29. Juli 2005 zugestellten Antrag wurde die am 21. Mai 1977 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) durch Urteil des Familiengerichts vom 21. November 2007 geschieden. Nach den im Scheidungsurteil getroffenen Feststellungen erwarben beide Ehegatten während der Ehezeit (1. Mai 1977 bis 30. Juni 2005; § 1587 Abs. 2 BGB aF, jetzt § 3 Abs. 1 VersAusglG) Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, darüber hinaus die Ehefrau ein Anrecht bei dem Versorgungswerk der Apothekerkammer Nordrhein (im Folgenden: Beteiligter) und der Ehemann ein Anrecht bei der Schweizerischen Ausgleichskasse. Im Hinblick auf das bei dem ausländischen Versorgungsträger begründete Anrecht, dessen Wert nicht ermittelt werden konnte, blieb der gesamte Versorgungsausgleich dem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehalten.