Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Dezember 2022 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Wert: 7.240 €
I.
Auf den am 29. Juli 2005 zugestellten Antrag wurde die am 21. Mai 1977 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) durch Urteil des Familiengerichts vom 21. November 2007 geschieden. Nach den im Scheidungsurteil getroffenen Feststellungen erwarben beide Ehegatten während der Ehezeit (1. Mai 1977 bis 30. Juni 2005; § 1587 Abs. 2 BGB aF, jetzt § 3 Abs. 1 VersAusglG) Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, darüber hinaus die Ehefrau ein Anrecht bei dem Versorgungswerk der Apothekerkammer Nordrhein (im Folgenden: Beteiligter) und der Ehemann ein Anrecht bei der Schweizerischen Ausgleichskasse. Im Hinblick auf das bei dem ausländischen Versorgungsträger begründete Anrecht, dessen Wert nicht ermittelt werden konnte, blieb der gesamte Versorgungsausgleich dem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehalten.
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