BGH - Urteil vom 30.08.2006
XII ZR 138/04
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 S. 1 § 1606 Abs. 3 S. 2 § 1610 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1473
FamRZ 2006, 1597
FuR 2006, 510
MDR 2007, 218
NJW 2006, 3421
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 26.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 UF 183/03
AG Hamm, vom 15.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 7/03

Bemessung des Betreuungsunterhalts des auswärts untergebrachten minderjährigen Kindes bei Tod eines Elternteils

BGH, Urteil vom 30.08.2006 - Aktenzeichen XII ZR 138/04

DRsp Nr. 2006/24711

Bemessung des Betreuungsunterhalts des auswärts untergebrachten minderjährigen Kindes bei Tod eines Elternteils

»a) Schuldet ein Elternteil nach dem Tod des anderen Elternteils seinem auswärts untergebrachten minderjährigen Kind neben dem Barunterhalt auch Betreuungsunterhalt, so ist der Betreuungsunterhalt grundsätzlich pauschal in Höhe des Barunterhalts zu bemessen. Für einen davon abweichenden Betreuungsbedarf trägt derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der sich darauf beruft.b) Von dem dann insgesamt geschuldeten Bar- und Betreuungsunterhalt sind die Halbwaisenrente und das Kindergeld in voller Höhe als bedarfsdeckend abzuziehen.«

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 S. 1 § 1606 Abs. 3 S. 2 § 1610 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Kindesunterhalt für die Zeit von August 2001 bis Juli 2003.

Der Beklagte ist der Vater der am 24. Mai 1988 geborenen Klägerin. Nach dem Tod der Mutter wohnte die Klägerin zunächst mit ihren beiden Geschwistern M., geboren am 7. April 1984, und J., geboren am 1. August 1990, im Haushalt ihres Vaters. In der Zeit von August 2000 bis Juli 2003 wohnte die Klägerin mit Einverständnis des Beklagten im Haushalt ihrer Großeltern, von denen sie auch betreut wurde. Ende Januar 2003 zog auch die Schwester J. bei dem Beklagten aus.