OLG Hamm - Urteil vom 26.05.2004
11 UF 183/03
Normen:
BGB § 1601 ; BGB § 1602 ; BGB § 1603 ; BGB § 1606 ; BGB § 1612b Abs. 3 ; BGB § 1612b Abs. 5 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2004, 260
Vorinstanzen:
AG Hamm, vom 15.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 7/03

Zur Bemessung des Bar- und Betreuungsunterhalts für 13- bis 15-jähriges Kind nach Tod des anderen Elternteils

OLG Hamm, Urteil vom 26.05.2004 - Aktenzeichen 11 UF 183/03

DRsp Nr. 2004/11870

Zur Bemessung des Bar- und Betreuungsunterhalts für 13- bis 15-jähriges Kind nach Tod des anderen Elternteils

»1. Muss ein Elternteil nach dem Tod des anderen Elternteils allein für den Bar- und Betreuungsunterhalt eines minderjährigen Kindes aufkommen, dann ist der Betreuungsbedarf nicht in gleicher Höhe wie der geschuldete Tabellenunterhalt zu monetarisieren, sondern grundsätzlich konkret darzulegen und zu beziffern. Bei einem Alter des Kindes zwischen 13 und 15 Jahren kann der Betreuungsaufwand auf 150,- EURO geschätzt werden. 2. Auf den Gesamtbedarf aus Bar- und Betreuungsunterhalt ist das an die Betreuungsperson ausgezahlte Kindergeld gem. § 1612b Abs. 3 BGB in voller Höhe anzurechnen, denn § 1612b BGB regelt die unterhaltsrechtlichen Auswirkungen der Zahlung von Kindergeld abschließend, nicht nur die Aufteilung des Kindergeldes zwischen zwei unterhaltspflichtigen Elternteilen. Das gleiche gilt für die Halbwaisenrente.«

Normenkette:

BGB § 1601 ; BGB § 1602 ; BGB § 1603 ; BGB § 1606 ; BGB § 1612b Abs. 3 ; BGB § 1612b Abs. 5 ;

Tatbestand: