OLG Nürnberg - Urteil vom 10.03.2004
11 UF 1817/03
Normen:
BGB § 1601 ; BGB § 1610 ;

Bemessung des Unterhalts eines volljährigen, in Ausbildung befindlichen Kindes bei besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern

OLG Nürnberg, Urteil vom 10.03.2004 - Aktenzeichen 11 UF 1817/03

DRsp Nr. 2004/9229

Bemessung des Unterhalts eines volljährigen, in Ausbildung befindlichen Kindes bei besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern

»1. Auch bei höherem Einkommen der Eltern muss sichergestellt sein, dass Kinder an einer Lebensführung teilhaben, die der besonders günstigen wirtschaftlichen Situation ihrer Eltern entspricht 2. Eine Begrenzung des Unterhalts auch für volljährige, aber sich noch in der Ausbildung befindliche Kinder ergibt sich jedoch aus der Tatsache, dass sie die Stellung von Kindern und Heranwachsenden haben, die sich auf dem Weg zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit befinden. Der Kindesunterhalt hat hier die Aufgabe, den gesamten - erforderlichenfalls auch gehobenen - Lebensbedarf eines Kindes oder Heranwachsenden sicherzustellen; nicht aber ihm vollständige Teilhabe an den besonders guten wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern zu gewähren.«

Normenkette:

BGB § 1601 ; BGB § 1610 ;

Entscheidungsgründe:

1. Die Parteien streiten um die Höhe des Ausbildungsunterhalts für die Klägerin.

Die Klägerin ist die am 2002 volljährig gewordene Tochter des Beklagten. Sie besucht eine private Fachschule, in der sie zur staatlich geprüften kaufmännischen Assistentin ausgebildet wird.