Oberlandesgericht Karlsruhe
2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen -
Beschluss
In dem Rechtsstreit
...
- Antragstellerin / Berufungsklägerin / Berufungsbeklagte -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
gegen
...
- Antragsgegner / Berufungsbeklagter / Berufungskläger -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin
wegen Unterhalts
hier: Prozesskostenhilfe
1. Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die von der Antragstellerin eingelegte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Weinheim vom 23.05.2008 (Az. 1 F 193/08) wird zurückgewiesen.
2. Die Gegenvorstellung des Antragsgegners gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 02.10.2008 wird zurückgewiesen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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