OLG Karlsruhe - Urteil vom 09.12.2004
12 U 303/04
Normen:
VAHRG § 1 Abs. 3 ; BeamtVG § 57 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2005, 512
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 18.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 990/03

Berechnung der Kürzung einer von der VBL gewährten Betriebsrente nach Durchführung des Versorgungsausgleichs

OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.12.2004 - Aktenzeichen 12 U 303/04

DRsp Nr. 2005/12571

Berechnung der Kürzung einer von der VBL gewährten Betriebsrente nach Durchführung des Versorgungsausgleichs

»Zur Berechnung der Kürzung einer von der VBL gewährten Betriebsrente nach Durchführung des Versorgungsausgleichs im Wege des Quasi-Splittings (§ 1 Abs. 3 VAHRG).«

Normenkette:

VAHRG § 1 Abs. 3 ; BeamtVG § 57 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Kürzung der von der Beklagten als Trägerin der Zusatzversorgung geleisteten Betriebsrente um 173,82 EUR monatlich wegen eines durchgeführten Versorgungsausgleiches. Der Kläger bezieht eine gesetzliche Rente sowie eine Betriebsrente. Mit Urteil des Amtsgerichts P wurde seine Ehe geschieden und zugunsten der Ehefrau sowie zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Klägers bei der Beklagten in Höhe von 106,43 DM Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet. Der Kläger ist der Ansicht, bei dieser Sachlage sei eine Kürzung seiner Betriebsrente um 173,82 EUR monatlich nicht rechtens. Seine Feststellungsklage ist ohne Erfolg geblieben.

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Kürzung der von der Beklagten als Trägerin der Zusatzversorgung geleisteten Betriebsrente um 173,82 EUR monatlich wegen eines durchgeführten Versorgungsausgleiches.