Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 2009 aufgehoben, soweit die Berufung des Antragstellers und diejenige der Antragsgegnerin wegen des Altersvorsorgeunterhalts zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Die Parteien streiten um nachehelichen Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt.
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