OLG Düsseldorf - Urteil vom 14.01.2009
II-8 UF 113/08
Normen:
BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1578 Abs. 1 Satz 2; BGB § 1578 Abs. 3; BGB § 1578 b;
Fundstellen:
FuR 2009, 219
OLGReport-Düsseldorf 2009, 503
Vorinstanzen:
AG Oberhausen, vom 27.03.2008

Beschränkung des Anspruchs auf Nachscheidungsunterhalt bei spätem Eintritt einer Erwerbsobliegenheit; Rechtsfolgen der Beschränkung des Unterhaltsanspruchs auf die Sättigungsgrenze für den Quotenunterhalt

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2009 - Aktenzeichen II-8 UF 113/08

DRsp Nr. 2009/3863

Beschränkung des Anspruchs auf Nachscheidungsunterhalt bei spätem Eintritt einer Erwerbsobliegenheit; Rechtsfolgen der Beschränkung des Unterhaltsanspruchs auf die Sättigungsgrenze für den Quotenunterhalt

1. Bei dergestalt untypischem Eheverlauf, dass das erste Kind der Parteien erst nach längerer Ehedauer - hier ca. 14 Jahre - geboren wurde und für die Ehefrau nach der Geburt eines weiteren Kindes erst mit knapp 50 Jahren eine Erwerbsobliegenheit eingetreten ist, ist eine Beschränkung des Anspruchs auf Nachscheidungsunterhalt gemäß § 1578 b BGB nicht geboten. 2. Beschränkt ein Ehegatte seinen Unterhaltsanspruch ausdrücklich auf die Sättigungsgrenze für den Quotenunterhalt, ist es nicht möglich, zusätzlich eine weitere Unterhaltsposition, die im Rahmen einer konkreten Bedarfsbemessung zu berücksichtigen wäre, geltend zu machen.

Tenor:

Die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 27. März 2008 wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 27. März 2008 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung monatlichen Ehegattenunterhalt von 1.114 € zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.