OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.08.2013
4 UF 113/12
Normen:
EStG § 3 Nr. 54, 55; EStG § 10; HGB § 253 Abs. 2 S. 2, 4; VersAusglG § 15 Abs. 2; VersAusglG § 15 Abs. 3; VersAusglG § 45;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 761
NZFam 2014, 38
Vorinstanzen:
AG Gelnhausen, vom 26.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 1124/11

Berechnung des Barwerts von Anrechten in der betrieblichen AltersversorgungZustimmungspflichtigkeit der externen Teilung durch den ausgleichspflichtigen Ehegatten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.08.2013 - Aktenzeichen 4 UF 113/12

DRsp Nr. 2014/12094

Berechnung des Barwerts von Anrechten in der betrieblichen Altersversorgung Zustimmungspflichtigkeit der externen Teilung durch den ausgleichspflichtigen Ehegatten

1. Es bestehen keine Bedenken, wenn der Versorgungsträger den Barwert einer zugesagten betrieblichen Altersversorgung, bezogen auf das Ehezeitende, in Anwendung des Zinssatzes des § 253 Abs. 2 S. 2 und S. 4 HGB errechnet, sofern das Ehezeitende nach dem 30. November 2008 liegt (Einführungsstichtag dieses Zinssatzes). 2. Die Wahl eines "normalen" Rentenversicherungsvertrages seitens des berechtigten Ehegatten führt, wenn eine betriebliche Anwartschaft extern zu teilen ist, beim Ausgleichspflichtigen zu steuerpflichtigen Einnahmen und bedarf seiner Zustimmung. Demgegenüber führt die Wahl eines Basisrentenvertrages nicht zu diesen Konsequenzen. 3. Das Gericht hat die Angemessenheit der Leistungen eines gewählten Basisrentenvertrages positiv festzustellen. 4. Wird der Umfang einer betrieblichen Altersversorgung in Fondsanteilen ausgedrückt, können im Rahmen interner Teilung auch Fondsanteile übertragen werden.

Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerden wird der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Ziffer II., dort Absätze 3 und 4, wie folgt geändert: