KG - Beschluss vom 25.05.2010
13 UF 96/09
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 4 lit d; VersAusglG § 40;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 07.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 5983/05

Berechnung des Ehezeitanteils einer berufsständischen Versorgung; Einbeziehung von Kürzungen aufgrund bereits durchgeführten Versorgungsausgleichs nach Scheidung einer früheren Ehe

KG, Beschluss vom 25.05.2010 - Aktenzeichen 13 UF 96/09

DRsp Nr. 2011/10185

Berechnung des Ehezeitanteils einer berufsständischen Versorgung; Einbeziehung von Kürzungen aufgrund bereits durchgeführten Versorgungsausgleichs nach Scheidung einer früheren Ehe

In die Berechnung des Ehezeitanteils der von dem ausgleichspflichtigen Ehegatten erworbenen berufsständischen Versorgung (Berliner Ärzteversorgung) sind Kürzungen, die auf einem nach Scheidung einer früheren Ehe durchgeführten Versorgungsausgleich beruhen, nicht einzubeziehen (im Anschluss an BGH, 10. September 1997, XII ZB 191/94, FamRZ 1997, 1534; BGH, 17. September 1997, XII ZB 208/94, FamRZ 1998, 419).

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird das am 7. April 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee - 16 F 5983/05 - im Ausspruch über den Versorgungsausgleich geändert:

Zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der B##### werden auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der D####################### Rentenanwartschaften von monatlich 117,63 Euro, bezogen auf den 31. 08. 2005, begründet.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Im Übrigen bleibt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.000 EUR.

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 4 lit d; VersAusglG § 40;

Gründe: