OLG Karlsruhe - Beschluß vom 29.07.1999
16 UF 154/97
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1 § 1587a Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 674
OLGReport-Karlsruhe 2000 11

Berechnung des Ehezeitanteils eines Anrechts auf betriebliche Altersversorgung

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 29.07.1999 - Aktenzeichen 16 UF 154/97

DRsp Nr. 2000/6678

Berechnung des Ehezeitanteils eines Anrechts auf betriebliche Altersversorgung

»1. Der Ehezeitanteil eines Anrechts auf betriebliche Altersversorgung bei der TÜV Süddeutschland Holding AG ist nach der sogenannten VBL - Methode zu berechnen.«2. Der VBL-Methode liegt der Gedanke zugrunde, dass bei der Ermittlung des Ehezeitanteils der gesetzlichen Rentenversicherung ein gleicher Maßstab anzulegen ist, sowohl wenn es um das Anrecht aus der gesetzlichen Rentenversicherung als unmittelbar auszugleichendes als auch wenn es um das Anrecht aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Größe bei der Ermittlung des Ehezeitanteils einer Gesamtversorgung geht. [redaktioneller Leitsatz]

Normenkette:

BGB § 1587c Nr. 1 § 1587a Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Vom Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden Rentenanwartschaften in Höhe von 290,41 DM und von 35,47 DM, bezogen auf den 31. 07. 1996, auf das Konto Nr. ... der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übertragen.

Die Anwartschaften sind in Entgeltpunkte umzurechnen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

4. Der Beschwerdewert wird auf 1.000,00 DM festgesetzt.

I.