OLG Koblenz - Beschluss vom 11.06.2001
9 WF 357/01
Normen:
BSHG § 22 Abs. 1, 3 § 76 Abs. 2a Nr. 1, Abs. 3 ; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 104
Vorinstanzen:
AG Betzdorf, vom 12.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 56/01

Berechnung des Erwerbstätigenbonus im Prozesskostenhilfeverfahren

OLG Koblenz, Beschluss vom 11.06.2001 - Aktenzeichen 9 WF 357/01

DRsp Nr. 2008/23781

Berechnung des Erwerbstätigenbonus im Prozesskostenhilfeverfahren

Der Erwerbstätigenbonus im Prozesskostenhilfeverfahren ist bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung zu § 76 Abs. 3 BSHG nach den Empfehlungen des deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zu richten. Es ist daher ein Freibetrag in Höhe des halben Eckregelsatzes gemäß § 22 Abs. 1 und 3 BSHG zu gewähren.

Normenkette:

BSHG § 22 Abs. 1, 3 § 76 Abs. 2a Nr. 1, Abs. 3 ; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. In Anbetracht der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners ist diesem Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsbestimmung zu bewilligen.