Die Parteien sind seit dem 9. September 1995 miteinander verheiratet. Aus ihrer Ehe ist die am 9. September 1996 geborene Tochter Y. hervorgegangen. Die Klägerin hat darüber hinaus ein weiteres Kind mit in die Ehe gebracht, nämlich X. . Zwischen den Parteien ist ein Scheidungsverfahren anhängig.
Die Klägerin ist als Altenpflegerin in einem Krankenhaus in S. tätig, der Beklagte ist Berufssoldat in F..
Im vorliegenden Verfahren nimmt die Klägerin den Beklagten auf Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 288 EUR und auf Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 177 EUR in Anspruch. Hierfür hat sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Sie macht geltend, da sie überobligatorisch tätig sei, nämlich vollschichtig erwerbstätig neben der Betreuung eines minderjährigen Kindes, könne bei der Berechnung des Trennungsunterhaltes nur die Hälfte ihres bereinigten Erwerbseinkommens zugrunde gelegt werden.
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