BGH - Urteil vom 13.04.2005
XII ZR 273/02
Normen:
BGB § 1577 Abs. 2 §§ 1578 1582 1609 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1054
BGHZ 162, 384
FamRZ 2005, 1154
FamRZ 2005, 1823
FuR 2005, 364
JR 2006, 335
MDR 2005, 1171
NJW 2005, 2145
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 02.10.2002
AG Betzdorf,

Berechnung des Unterhalts im Mangelfall; Vorrang von minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern und des bevorrechtigten geschiedenen Ehegatten gegenüber dem Unterhaltsanspruch des neuen Ehegatten; Berücksichtigung überobligationsmäßiger Einkünfte

BGH, Urteil vom 13.04.2005 - Aktenzeichen XII ZR 273/02

DRsp Nr. 2005/9025

Berechnung des Unterhalts im Mangelfall; Vorrang von minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern und des bevorrechtigten geschiedenen Ehegatten gegenüber dem Unterhaltsanspruch des neuen Ehegatten; Berücksichtigung überobligationsmäßiger Einkünfte

»a) Treffen im Mangelfall minderjährige unverheiratete oder privilegierte volljährige Kinder (§ 1603 Abs. 2 BGB) mit einem nach § 1582 BGB bevorrechtigten geschiedenen Ehegatten zusammen, ist der Unterhaltsanspruch eines neuen Ehegatten auch dann nachrangig, wenn der geschiedene Ehegatte seinen Unterhaltsanspruch nicht geltend macht (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 104, 158 = FamRZ 1988, 705).b) Erzielt der Unterhaltsberechtigte überobligationsmäßige Einkünfte, ist nur der unterhaltsrelevante Teil des so erzielten Einkommens in die Additions- bzw. Differenzmethode einzubeziehen. Der nicht unterhaltsrelevante Teil bleibt bei der Unterhaltsermittlung vollständig unberücksichtigt (Fortführung der Senatsurteile BGHZ 148, 368 = FamRZ 2001, 1687 und vom 22. Januar 2003 - XII ZR 186/01 - FamRZ 2003, 518).«

Normenkette:

BGB § 1577 Abs. 2 §§ 1578 1582 1609 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Abänderung zweier Jugendamtsurkunden über die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt. Die Kläger sind minderjährige Kinder des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe.