LAG Bremen - Urteil vom 09.12.2004
3 Sa 91/04
Normen:
MuSchG § 14 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bremerhaven - 2 Ca 896/03 - 25.02.2004,

Berechnungsgrundlage des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld

LAG Bremen, Urteil vom 09.12.2004 - Aktenzeichen 3 Sa 91/04

DRsp Nr. 2005/8700

Berechnungsgrundlage des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld

»Der nach § 14 Abs. 1 MuSchG vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmerin kalendertäglich zu zahlende Zuschuss berechnet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate; es ist dabei nicht vom Tage des Beginns der Schutzfrist drei Monate zurückzurechnen, sondern es sind die letzten drei - vollen - Kalendermonate, in denen die Arbeitnehmerin ohne Unterbrechung gearbeitet hat, der Berechnung zu Grunde zu legen.«

Normenkette:

MuSchG § 14 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um die richtige Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld sowie über die Frage, ob die Beklagte berechtigt war, der Klägerin für ihre Fehlzeiten im September und Oktober 2003 eine nach dem Arbeitsvertrag freiwillig gezahlte Zulage zu kürzen.

Die Klägerin ist seit dem 01.12.1999 als Apothekerin bei dem Beklagten beschäftigt. Ihr letztes Grundgehalt betrug EUR 2.696.55 brutto monatlich zuzüglich einer Sonderzahlung in Höhe von 539,31 EUR brutto.