Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um die richtige Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld sowie über die Frage, ob die Beklagte berechtigt war, der Klägerin für ihre Fehlzeiten im September und Oktober 2003 eine nach dem Arbeitsvertrag freiwillig gezahlte Zulage zu kürzen.
Die Klägerin ist seit dem 01.12.1999 als Apothekerin bei dem Beklagten beschäftigt. Ihr letztes Grundgehalt betrug EUR 2.696.55 brutto monatlich zuzüglich einer Sonderzahlung in Höhe von 539,31 EUR brutto.
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