OLG Nürnberg - Beschluss vom 26.11.2004
10 WF 2380/04
Normen:
ZPO § 372a § 387 Abs. 3 § 355 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 728

Berechtigung zur Verweigerung der Untersuchung im Rahmen einer Abstammungsuntersuchung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.11.2004 - Aktenzeichen 10 WF 2380/04

DRsp Nr. 2005/14106

Berechtigung zur Verweigerung der Untersuchung im Rahmen einer Abstammungsuntersuchung

»1. Die zu untersuchende Person kann die Verweigerung der Untersuchung darauf stützen, dass die Untersuchung nicht erforderlich ist. 2. Zur Erforderlichkeit einer Abstammungsuntersuchung.«

Normenkette:

ZPO § 372a § 387 Abs. 3 § 355 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 2005, 728