Die Beschwerde der Landeskasse vom 31.5.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brilon vom 11.5.2016 (Aktenzeichen 20 F 43/16) wird zurückgewiesen.
I.
Die beteiligten Kindeseltern haben im Ausgangsverfahren (Aktenzeichen: AG Brilon 20 F 452/15) um den Umgang des Kindesvaters mit seinem am ##.#.2014 geborenen Sohn M bestritten. Am 12.1.2016 haben die Kindeseltern im Rahmen eines Vergleichs den Umgang geregelt und vereinbart, dass die Kontakte von Frau I begleitet werden, einer Freundin der Familie.
Mit Schriftsatz vom 28.1.2016 hat die Kindesmutter im vorliegenden Verfahren beantragt, einen gerichtlich bestellten Umgangspfleger einzusetzen. Aufgrund von Konflikten sei Frau I nicht mehr bereit, die Kontakte zu begleiten.
Durch Beschluss vom 10.2.2016 hat das Amtsgericht eine Umgangspflegschaft angeordnet. Zur Umgangspflegerin wurde Frau T bestimmt.
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