OLG Hamm - Beschluss vom 09.08.2016
6 WF 157/16
Normen:
FamFG § 42 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ
Vorinstanzen:
AG Brilon, vom 11.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 43/16

Berichtigung der Bestellung einer Umgangspflegerin hinsichtlich der berufsmäßigen Amtsführung

OLG Hamm, Beschluss vom 09.08.2016 - Aktenzeichen 6 WF 157/16

DRsp Nr. 2016/16038

Berichtigung der Bestellung einer Umgangspflegerin hinsichtlich der berufsmäßigen Amtsführung

Zur nachträglichen Feststellung berufsmäßiger Amtsführung eines Umgangspflegers (im Anschluss an den Beschluss des BGH vom 30.04.2014, XII ZB 190/13)

Tenor

Die Beschwerde der Landeskasse vom 31.5.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brilon vom 11.5.2016 (Aktenzeichen 20 F 43/16) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 42 Abs. 1;

Gründe

I.

Die beteiligten Kindeseltern haben im Ausgangsverfahren (Aktenzeichen: AG Brilon 20 F 452/15) um den Umgang des Kindesvaters mit seinem am ##.#.2014 geborenen Sohn M bestritten. Am 12.1.2016 haben die Kindeseltern im Rahmen eines Vergleichs den Umgang geregelt und vereinbart, dass die Kontakte von Frau I begleitet werden, einer Freundin der Familie.

Mit Schriftsatz vom 28.1.2016 hat die Kindesmutter im vorliegenden Verfahren beantragt, einen gerichtlich bestellten Umgangspfleger einzusetzen. Aufgrund von Konflikten sei Frau I nicht mehr bereit, die Kontakte zu begleiten.

Durch Beschluss vom 10.2.2016 hat das Amtsgericht eine Umgangspflegschaft angeordnet. Zur Umgangspflegerin wurde Frau T bestimmt.