Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 5 (Landeskasse) wird der Beschluss des 12. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 18. März 2013 aufgehoben.
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 5 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hameln vom 13. Dezember 2012 abgeändert.
Der Vergütungsantrag der weiteren Beteiligten zu 3 (Umgangspflegerin) vom 17. Juli 2012 in der Fassung vom 15. Oktober 2012 wird insgesamt zurückgewiesen.
Die Rechtsmittelverfahren sind gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Das Verfahren betrifft die Festsetzung der Vergütung für die Umgangspflegerin in einer Kindschaftssache.
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