BGH - Beschluss vom 29.01.2014
XII ZB 372/13
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1; FamFG § 24; VBVG § 1 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2014, 115
MDR 2014, 421
NJW-RR 2014, 769
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, vom 23.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 64 XVII L 909
LG Bochum, vom 13.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 84/13

Zulässigkeit der nachträglichen Feststellung der berufsmäßigen Führung einer Ergänzungsbetreuung

BGH, Beschluss vom 29.01.2014 - Aktenzeichen XII ZB 372/13

DRsp Nr. 2014/4159

Zulässigkeit der nachträglichen Feststellung der berufsmäßigen Führung einer Ergänzungsbetreuung

a) Die nachträgliche rückwirkende Feststellung, dass der Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt, ist auch dann unzulässig, wenn bei der Bestellung des Betreuers die Feststellung versehentlich unterblieben ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. Januar 2014 XII ZB 354/13 [...]).b) Eine entsprechende mit Rückwirkung versehene Korrektur der Bestellungsentscheidung ist außer im Verfahren der Beschwerde gegen die Ausgangsentscheidung nur unter den Voraussetzungen der Beschlussberichtigung nach § 42 FamFG möglich.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 13. Juni 2013 aufgehoben.

Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Recklinghausen vom 23. Januar 2013 der Antrag des weiteren Beteiligten zu 1 auf rückwirkende Feststellung der Berufsmäßigkeit der Führung der Ergänzungsbetreuung abgewiesen.

Beschwerdewert: bis 1.000 €

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 1; FamFG § 24; VBVG § 1 Abs. 1;

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die nachträgliche Feststellung der berufsmäßigen Führung einer Ergänzungsbetreuung.