BGH - Beschluss vom 08.01.2014
XII ZB 354/13
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1; FamFG § 286 Abs. 1 Nr. 4; VBVG § 1 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2014, 113
FamRB 2014, 100
FamRZ 2014, 468
FuR 2014, 233
MDR 2014, 306
NJW 2014, 863
Vorinstanzen:
AG Rheinberg, vom 19.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 XVII 888/92
LG Kleve, vom 17.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 58/13

Nachträgliche rückwirkende Feststellung der Berufsmäßigkeit einer Betreung

BGH, Beschluss vom 08.01.2014 - Aktenzeichen XII ZB 354/13

DRsp Nr. 2014/1701

Nachträgliche rückwirkende Feststellung der Berufsmäßigkeit einer Betreung

a) Die nachträgliche rückwirkende Feststellung, dass der Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt, ist unzulässig.b) Demgegenüber ist die nachträgliche Feststellung der Berufsmäßigkeit mit Wirkung für die Zukunft grundsätzlich zulässig. Sie kann ab dem Zeitpunkt des auf sie gerichteten Antrags (und nicht erst ab dem Zeitpunkt der Feststellung) erfolgen, wenn der Betreuer ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine berufsmäßige Führung der Betreuung erfüllt.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 17. Juni 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Wert: 3.000 €

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 1; FamFG § 286 Abs. 1 Nr. 4; VBVG § 1 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die nachträgliche Feststellung der berufsmäßigen Führung einer Betreuung.

Der Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Betreuer) führt seit September 1993 für den Betroffenen ehrenamtlich die Betreuung. Diese wurde letztmals mit Beschluss vom 12. Oktober 2006 verlängert und hierbei eine Überprüfungsfrist bis zum 11. Oktober 2013 bestimmt.