I.
Die im Urteil des Amtsgerichts Wernigerode vom 24. November 2004 (Bl. 28 - 32 d. A.) getroffene Regelung zum Versorgungsausgleich ist offensichtlich unrichtig und bedarf deshalb gemäß § 319 Abs. 1 ZPO (in Verb. mit § 525 Satz 1 ZPO analog) der jederzeit, also auch nach Rechtskraft der Entscheidung kraft Gesetzes auch von Amts wegen möglichen Korrektur.
Zuständig für die Berichtigung eines Urteils der Vorinstanz ist auch das Rechtsmittelgericht, solange der Rechtsstreit dort, wie hier das Scheidungsverbundverfahren aufgrund der Beschwerde der Bundesknappschaft, schwebt (so nam.: BGH, NJW 1964, 1858; BAG, NJW 1964, 1874; OLG Düsseldorf, MDR 1991, 789).
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