Berliner Tabelle

Die Tabelle geht aus von den in Art. 1 § 2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Regelbetrag-Verordnung vom 8. April 2005 festgesetzten Regelbeträgen ab 01.07.2005 für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet (BGBl I 2005, 1055) und nennt in Ergänzung der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.07.2005) die monatlichen Unterhaltsrichtsätze der im Beitrittsteil des Landes Berlin wohnenden unverheirateten Kinder, deren Unterhaltsschuldner gegenüber insgesamt drei Personen (einem Ehegatten und zwei Kindern) unterhaltspflichtig ist und ebenfalls im Beitrittsteil wohnt.

Die Vomhundertsätze Ost ab Gruppe b) sind gemäß § 1612a Abs. 2 Satz 1 BGB zu errechnen (z.B. 196 Euro : 188 Euro = 104,2 %). Die 135 %-Grenze Ost für die Kindergeldanrechnung nach § 1612 b Abs. 5 BGB beträgt in den drei Altersstufen 254 Euro bzw. 308 Euro bzw. 364 Euro.

Die 150 %-Grenze Ost für das Vereinfachte Verfahren (§ 645 Abs. 1 ZPO) beläuft sich in den drei Altersstufen auf 282 Euro bzw. 342 Euro bzw. 404 Euro.

Altersstufen in Jahren

(Der Regelbetrag einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in den der 6. bzw. 12. Geburtstag fällt.)

0-5

Geburt bis 6. Geburtstag

6-11

(6. bis 12. Geburtstag)

12-17 [-20*]

(12. bis 18. Geburtstag) *[18. bis 21. Geburtstag, wenn noch in der allg. Schulausbildung und im Elternhaus lebend]

Vomhundertsatz Ost

Vomhundertsatz West

Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen

Alle Beträge in Euro

Gruppe

a)

bis 1.000

188

228

269

100

 

b)