Berliner Tabelle

Berliner Tabelle ab 1. Juli 2003 als Vortabelle zur Düsseldorfer Tabelle

mit den Kindergeldabzugstabellen für das alte Bundesgebiet und für das Beitrittsgebiet

 

Die Tabelle geht aus von den in Art. 1 § 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Regelbetrag-Verordnung vom 24. April 2003 festgesetzten Regelbeträgen ab 1. Juli 2003 für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet (BGBl I 2003, 546) und nennt in Ergänzung der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. Juli 2003) die monatlichen Unterhaltsrichtsätze der im Beitrittsteil des Landes Berlin wohnenden unverheirateten Kinder, deren Unterhaltsschuldner gegenüber insgesamt drei Personen (einem Ehegatten und zwei Kindern) unterhaltspflichtig ist und ebenfalls im Beitrittsteil wohnt.

Die Vomhundertsätze Ost ab Gruppe b) sind gemäß §  1612 a  Abs.  2 S. 1  BGB zu errechnen (z. B. 191 EUR : 183 EUR = 104,3 %). Die 135 %-Grenze Ost für die Kindergeldanrechnung nach §  1612 b Abs.  5   BGB beträgt in den drei Altersstufen 248 EUR bzw. 300 EUR bzw. 354 EUR.

Die 150 %-Grenze Ost für das Vereinfachte Verfahren (§  645 Abs.  1   ZPO) beläuft sich in den drei Altersstufen auf 275 EUR bzw. 333 EUR bzw. 393 EUR.

 

Altersstufen in Jahren